I. Geltung der Bedingungen
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst, wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Käufer gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, selbst, wenn im Auftrag auf diese Bezug genommen worden ist, erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
II. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Abbildungen, Masse, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
III. Preise
Massgeblich sind die jeweils gültigen Preislisten.
Die Preise verstehen sich ab Lager ohne Mehrwertsteuer. Zölle, Untersuchungsabgaben, Währungs-ausgleichsbeträge und andere auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhende Gebühren sind von dem Käufer zu tragen.
Verpackung berechnen wir extra und zum Selbstkostenpreis.
Rechnungen sind gemäss der individuell vereinbarten Zahlungsbedingungen zu zahlen. Zahlungen erfolgen ausschliesslich per Überweisung auf das Konto der Bürgi.ch AG. Andere Zahlungsmöglichkeiten gelten nur bei schriftlicher Zustimmung der Bürgi.ch AG.
Bei Zielüberschreitung berechnen wir Zinsen in Höhe von 5 %.
Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher, von uns nicht erkannter Ansprüche des Kunden, ist ebenso wie die Aufrechnung mit irgendwelchen Forderungen ausgeschlossen. Reklamationen berechtigen in keiner Weise zu Zurückhaltung von Zahlungen.
IV. Lieferfrist
Zugesagte Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die betriebs- bereite Sendung innerhalb dieser Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Verzögert sich die Ablieferung aus von dem Käufer zu vertretenden Gründen, so gilt die Frist als eingehalten bei der Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
Höhere Gewalt, Streiks, unverschuldetes Unvermögen durch uns oder einen unserer Lieferanten sowie eine nicht von uns verschuldete verspätete Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Dauert die Lieferverzögerung länger als einen Monat, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen kann er keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.
Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist auch aus anderen als den in Ziffer 2 genannten Gründen gewährt der Käufer uns eine angemessene Nachfrist.
Teillieferungen sind möglich.
V. Lieferreklamation
Die Zustellung von Sendungen mit den Frachtarten Spedition bzw. Paketdiensterfolgen gegen Unterschrift. Verluste von Sendungsbestandteilen sowie äusserliche Beschädigungen sind bei Warenannahme beim Frachtführer anzuzeigen und schriftlich vom Selbigen zu bestätigen. Dieser Schaden ist umgehend dem Versender mitzuteilen. Verdeckte Transportschäden sind den Versender innerhalb von drei Werktagen telefonisch oder per Fax anzuzeigen.
VI. Gefahrübergang Wird die Ware auf Wunsch des Käufers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn die Verschlechterung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wir die Frachtkosten tragen. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
VII. Mängelrüge und Gewährleistung
Der Käufer hat erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Erhalt der Ware zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind uns unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen. Die Mängelrüge bedarf der Schriftform.
Wir werden alle diejenigen Teile nach unserer Wahl nachbessern oder austauschen, die innerhalb von zwölf Monaten - gerechnet vom Tage des Gefahrüberganges an - infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechtem Materials oder schlechter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde.
Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, insbesondere unsachgemässer Verarbeitung entstehen.
Der Käufer hat uns zur Mängelbeseitigung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Lassen wir eine Nachfrist schuldhaft fruchtlos verstreichen, so kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
Weitergehende Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Ansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Fehlers zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt.
Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.
IIX. Eigentumsvorbehalt
Wir liefern ausschliesslich unter Eigentumsvorbehalt. Alle Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschliesslich der künftig entstehenden und bedingten Forderungen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers.
Zahlt der Käufer mit Scheck und stellen wir ihm hierfür einen Refinanzierungswechsel aus, so erlischt unser Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn wir aus dem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
Der Käufer ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, von uns nicht gelieferten Waren veräussert, so gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräusserung nur in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Werte der jeweils veräusserten Vorbehaltsware. Der Käufer ist verpflichtet, die Abtretung seinen Schuldnern auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Er wird uns den Namen der Schuldner und die Höhe seiner Forderungen mitteilen.
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräusserung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder wenn uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
Die Sicherungsübereignung oder Verpfändung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Käufer au unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter abschriftlicher Übersendung des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.
Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers oder bei sonstiger Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten sind wir, nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist, berechtigt, die von uns gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Darüber hinaus steht uns das Recht zu, die Vorbehaltsware und sonstige Sicherheiten unter grösstmöglicher Rücksichtnahme auf die Belange des Käufers auch ohne gerichtliches Verfahren zu verwerten, wenn dieser seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht nachkommt. Die Verwertung darf nur erfolgen, nachdem wir dies dem Käufer mindestens 14 Tage zuvor angedroht haben.
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Herrliberg.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Käufer um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Wesel bzw. in Österreich Wels bzw. in der Schweiz Zug. Es steht uns frei, das für den Sitz des Käufers zuständige Gericht anzurufen.
Es gilt ausschliesslich deutsches Recht, in Österreich österreichisches Recht und in der Schweiz Schweizer Recht. Die Anwendung der Einheitlichen Gesetze über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von Internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.
X. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Der Käufer ist verpflichtet, sich in einen Fall mit uns auf eine wirksame Regelung zu einigen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen entspricht.
USt-IdNr. CHE-103.873.717 MWST
Gerichtsstand Meilen